VKSI Satzung

Satzung

Verein der Karlsruher Software-Ingenieure e. V.

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen

„Verein der Karlsruher Software-Ingenieure (VKSI)“,

nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.

2.       Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

3.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.       Zweck des Vereins ist

a)       die Förderung der öffentlichen Wahrnehmung von Softwaretechnik als Ingenieursdisziplin;

b)       die     Zusammenführung      und     Verbreitung       von      Kenntnissen      und Erfahrungen in der Softwaretechnik;

c)       die     Beschleunigung      und     Verbreitung      von     Innovationen      in     der Softwaretechnik;

d)      die Förderung des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses.

2. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.       Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)       die Förderung des Austauschs zwischen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen und der privaten Wirtschaft im Bereich

der Softwaretechnik,

b)       die Bündelung und Darstellung der Softwaretechnik-Kompetenzen der Region in geeigneten Formen und das Angebot geeigneter Plattformen,

c)       die Entwicklung von Möglichkeiten der Vernetzung und des Austauschs von Erfahrungen,

d)      die Bündelung bereits bestehender Aktivitäten mit Bezug zur Softwaretechnik in der Region.

4.       Der Verein verfolgt seine Ziele und wird tätig in der und für die Region Karlsruhe.

§ 3 Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Vereins kann werden

a)       jede natürliche volljährige Person, die die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 4 erfüllt;

b)       jede juristische Person, Firma oder sonstige Organisation, die die Voraussetzungen des Abs. 3 oder 4 erfüllt.

2.       Eine natürliche Person kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden, wenn sie besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Softwaretechnik nachweist. Der Nachweis kann erbracht werden durch eine Hochschulausbildung im Bereich der Softwaretechnik oder einem verwandten Studiengang oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit als Softwaretechniker.

3.       Juristische Personen, Firmen und sonstige Organisationen können ordentliches Mitglied werden, wenn sie im Bereich der Softwaretechnik nachhaltig tätig und anerkannt sind.

4.       Natürliche oder juristische Personen, die den Verein unterstützen möchten, ohne die Bedingungen von Abs. 2 oder 3 zu erfüllen, können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Eine spätere Umwandlung der assoziierten in eine ordentliche Mitgliedschaft ist bei einer nachträglichen Erfüllung der Bedingungen von Abs. 2 oder 3 möglich. Natürliche Personen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere Studenten der Informatik oder eines verwandten Studiengangs sowie Auszubildende anerkannter IT-Berufe. Über den Umwandlungsantrag eines assoziierten Mitglieds befindet der Vorstand.

5.       Das Nähere zu den Arten der Mitgliedschaft wird in der Mitgliedschafts- und Beitragsordnung geregelt.

6.       Der Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Vorstand in Textform (insbesondere Brief, Telefax oder E-Mail) zu beantragen; der Vorstand kann auf eine Bestätigung des Antrages in Schriftform bestehen. Der Vorstand entscheidet, nachdem er die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 sowie deren Konkretisierung in der Mitgliedschafts- und Beitragsordnung geprüft hat, nach freiem Ermessen. Bei Ablehnen des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

7.        Die Mitgliedschaft erlischt 

a)       bei natürlichen Personen durch Tod;

b)       bei juristischen Personen, Formen oder sonstigen Organisationen durch Auflösung;

c)       durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende in Textform an den Vorstand zu richten ist; der Vorstand kann auf eine Bestätigung durch das Mitglied in Schriftform bestehen;

d)      durch Beschluss im Ermessen des Präsidiums, wenn ein Mitglied

(1)      seit     mindestens      fünf      Jahren      nicht      mehr      im     Bereich      der Softwaretechnik tätig ist;

(2)      der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gröblich zuwiderhandelt;

(3)     den Ruf oder die Zwecke des Vereins schädigt oder

(4)      trotz Mahnung die gegebenenfalls erhobene Aufnahmegebühr oder den Mitgliedsbeitrag (§ 6) für ein Jahr nicht entrichtet hat.

8.       Vor dem Beschluss nach Abs. 7 lit. d) ist das Mitglied schriftlich zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; er wird hierdurch wirksam. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung findet nicht statt.

§ 4 Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)       Satzungsänderungen;     

b)       Auflösung des Vereins;     

c)       Berufung und Abberufung des Vorstandes, des Präsidiums sowie einzelner Mitglieder dieser Organe;

d)      Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums;

e)       Entscheidung über zulässigerweise gestellte Anträge;

f)        Beschluss der Mitgliedschafts- und Beitragsordnung;

g)       die      übrigen      durch      diese      Satzung      der      Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

2.       Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch jährlich oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor Abhaltung der Versammlung versandt worden sein, wobei die maßgebliche Versandadresse die vom jeweiligen Mitglied dem Vorstand des Vereins zuletzt mitgeteilte Postanschrift oder E-Mail-Adresse ist. Sie kann auch durch  Veröffentlichung in einem vom Verein herausgegebenen Mitteilungsblatt erfolgen, das den Mitgliedern postalisch oder elektronisch zugesandt wird; auch in diesem Fall gilt die genannte Frist. 

3.       Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend oder hierzu bereit, wird die Versammlung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis des Präsidiums, hilfsweise aus ihrer Mitte. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4.       Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann sich von einem anderen Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Assoziierte Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung zu laden und haben ein Teilnahmerecht, jedoch kein Stimmrecht.

5.       Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge sind grundsätzlich spätestens zwei Wochen, bei Satzungsänderungen oder Auflösungen des Vereins vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen der Schriftform und sind den Mitgliedern entsprechend den Formvorschriften nach Abs. 2 Satz 3, 4 vorab bekannt zu geben mit der Maßgabe, dass die Frist mindestens eine Woche vor Abhaltung der Versammlung beträgt. Bei sonstigen Anträgen hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden und keine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins betreffen, kann die Versammlung durch Beschluss zulassen.

6.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 2 ordnungsgemäß einberufen wurde. 

7.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Auch ohne Mitgliederversammlung kann ein Beschluss gefasst werden, in dem alle Mitglieder ihre Zustimmung zu einer Vorlage in Textform erklären (Umlaufverfahren); für Satzungsänderung ist insoweit die Schriftform erforderlich. Zu etwaigen vom Registergericht verlangten Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt.

8.       Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 5 Vorstand, Präsidium und Beirat

1.       Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: zwei Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die ordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 2 sind oder von einem ordentlichen Mitglied nach § 3 Abs. 3 für den Vorstand vorgeschlagen wurden. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist zuständig für 

a)     die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins,

b)    Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie

c)      anstelle des Präsidiums im Rahmen von dessen Entscheidungskompetenzen in Eilfällen, in denen eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

2.       Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Vorstand sowie regelmäßig aus sechs weiteren Personen. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums können nur natürliche Personen sein, die (ordentliche oder assoziierte) Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a sind oder von einem (ordentlichen oder assoziierten) Mitglied nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b für das Präsidium vorgeschlagen wurden. Der Vorstand kann die Zahl der weiteren Präsidiumsmitglieder abweichend von Satz 1 bestimmen, soweit hierdurch nicht die Amtszeit eines Präsidiumsmitglieds vorzeitig beendet wird.

3.       Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt dem Präsidium die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten (Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Abhalten von Veranstaltungen, etc.), soweit diese Aufgaben nicht in dieser Satzung dem Vorstand oder durch Präsidiumsbeschluss einem besonderen Vertreter (Abs. 7) zugewiesen sind.

4.       Präsidium und Vorstand sollen sich eine Geschäftsordnung geben.

5.       Die Amtszeit der Vorstands- und weiteren Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Endet die Amtszeit eines Präsidiumsmitgliedes vorzeitig, so wählt das Präsidium einen Nachfolger. Der Nachfolger ist für die restliche Amtszeit des Weggefallenen berufen.

6.    Die einmalige Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern in direkter Folge ist zulässig.

7.       Durch Präsidiumsbeschluss kann ein Mitglied des Vereins für bestimmte Zeit oder bis auf Widerruf durch erneuten Beschluss des Präsidiums zum besonderen Vertreter für einen bestimmten Bereich oder ein bestimmtes Projekt berufen werden. Umfang der Aufgaben und Befugnisse des besonderen Vertreters sollen sich aus dem Beschluss ergeben. 

8.       Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, über den wichtige Personen und Institutionen beratend in die Vereinsarbeit eingebunden werden. Die Bestellung einzelner Mitglieder des Beirates erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Präsidiums. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Einnahmen und Vermögen

1.       Der Verein finanziert seine Arbeiten insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Gebühren für Veranstaltungen und aus Zuwendungen Dritter (Spenden), die dieser zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke erhält.

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Außerdem kann von einem neu aufgenommenen Mitglied eine Aufnahmegebühr verlangt werden. Auf Antrag können Mitgliedern sowohl die Zahlung der Aufnahmegebühr als auch der Jahresbeiträge vom Präsidium ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.

3.       Höhe und Fälligkeit der gegebenenfalls erhobenen Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeiträge werden in der Mitgliedschafts- und Beitragsordnung festgesetzt. Hierbei kann zwischen verschiedenen Mitgliederkategorien differenziert werden.

4.       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5.       Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

6.       Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft aus der Region Karlsruhe zwecks Verwendung für die Förderung der Informatik, insbesondere des Software- Engineerings. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat die zu begünstigende Organisation im Sinne des Satzes 1 durch Beschluss zu bestimmen. Findet ein solcher Beschluss nicht statt, entscheidet der Vorstand. 

§ 7 Kassenprüfung

1.        Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine Person zur Kassenprüfung. Diese Person(en) darf (dürfen) nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

2.       Der (Die) Kassenprüfer(in) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des (der) Schatzmeisters(in) und der übrigen Vorstands- sowie Präsidiumsmitglieder.

§ 8         Schlichtung von Streitigkeiten

1.      Bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen Ordnung, die nicht auf andere Weise außergerichtlich bereinigt werden können, ist ein Schlichtungsgremium anzurufen, um den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen, soweit die Mitgliederversammlung ein solches Schlichtungsgremium bestimmt hat. Die Mitgliederversammlung soll vorsorglich ein solches Schlichtungsgremium bestimmen. 

 Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollen Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich die Satzung als lückenhaft erweist. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine angemessene Regelung, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke.